Satzung

Präambel

„Jesus Christus, gestern und heute, und derselbe auch in Ewigkeit.“ Mitten in unserer Welt der Vergänglichkeit, des Unfriedens und der Angst baut Jesus Christus sein Reich der Unvergänglichkeit, des Friedens und der Freude. Er hat sein Leben am Kreuz für die Sünde der Welt hingegeben, ist auferstanden vom Tode, lebt und regiert in Ewigkeit.
Der Christliche Verein Junger Menschen Affalterbach bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt. Der Verein hält Gottes Wort für die entscheidende Richtschnur des Lebens.
Der Verein weiß sich als Junge Gemeinde der Evangelischen Kirche in Affalterbach verbunden.

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

(1) Der Verein hat den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Affalterbach“, nach Eintragung auf dem Amtsgericht e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Affalterbach, Kreis Ludwigsburg. Der Verein ist unter VR231 im Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach/Neckar eingetragen werden.
(3) Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e. V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM/YMCA angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg an.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Religion und der Jugendhilfe.
(2) Der Verein hat die Aufgabe, jungen Menschen Wegweiser zu Jesus Christus zu sein und ihnen eine christliche Gemeinschaft für alle Lebensbereiche anzubieten.
(3) Der CVJM Affalterbach übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung, wie er in der 1855 beschlossenen „Pariser Basis“ mit folgendem Wortlaut festgelegt ist:
Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam darnach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen auszubreiten. (4) Der Verein wendet sich an alle jungen Mädchen und jungen Männer ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.
(5) Der Verein sucht diese Aufgaben zu erfüllen, indem er
  a) Die christliche Arbeit in der Kinder- und Jugendpflege fördert
  b) Bibelabende, Gesprächsabende und missionarische Veranstaltungen durchführt,
  c) jungen Menschen in inneren und äußeren Nöten mit Rat und Tat hilft,
  d) kulturelle und sportliche Veranstaltungen anbietet,
  e) Freizeiten, Rüsttreffen, Fahrten und Lager für Jugendliche durchführt,
  f) die notwendigen Heime und Einrichtungen schaffen und unterhalten,
  g) durch andere Aktivitäten zur Verbreitung und Förderung christlicher Wertvorstellungen im In- und Ausland
(6) Der Verein wird auch mittelbar tätig durch die Beschaffung von Mitteln (Beiträge oder Spenden) und deren Weiterleitung an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für religiöse Zwecke und Zwecke der Jugendhilfe.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
(2) Für jedes Mitglied ist die dem Verein gestellte Aufgabe persönlich verbindlich. Für die Erfüllung dieser Aufgaben tragen alle Mitglieder die Verantwortung. Sie hören Gottes Wort und beten für die Arbeit des Vereins.
(3) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können vom Ausschuss solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder, sind jedoch zu keiner Beitragszahlung verpflichtet.
(4) Personen, die sich mit der Aufgabe des CVJM innerlich verbunden wissen, seine Arbeit geistig und finanziell unterstützen, jedoch nicht in der Lage sind, unmittelbar am Vereinsgeschehen teilzunehmen, können als unterstützende Mitglieder dem Verein angehören. Sie haben jedoch kein Stimmrecht bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung. Eine Änderung der Mitgliedsart vom ordentlichen Mitglied zum unterstützenden Mitglied erfolgt nur auf eigenen Wunsch des Mitglieds und kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber, durch Ausschluss und durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

§ 4 Gliederung

(1) Die Arbeit des Vereins wird in Gruppen durchgeführt, die sich nach Alter und Interessen gliedern, zum Beispiel Jungschar, Jungenschaft, Jugendkreise, Posaunenchor, Eichenkreuzsport und so weiter...
(2) Über die Gliederung im Einzelnen und die Aufgabenstellung der einzelnen Gruppen kann nur der Ausschuss beschließen.
(3) Zur Förderung der CVJM-Arbeit können Freundeskreise gebildet werden.
(4) Die einzelnen Gruppen können sich eigene Ordnungen geben. Diese Gruppenordnungen dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen. Sie sind schriftlich niederzulegen, vom Ausschuss zu genehmigen und beim Vorstand zu hinterlegen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern. Sie müssen volljährig sein. Die Geschäftsführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten. Der Vorstand betreut auch den Freundeskreis. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Damit die Stetigkeit in der Arbeit des Vorstandes gewährleistet ist, werden im 2-jährigen Wechsel der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
(3) Der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand hat das Recht, gegen Beschlüsse des Ausschusses ein Veto einzulegen, sofern sich alle Mitglieder des Vorstandes diesem Veto anschließen. Beschlüsse, gegen die ein solches Veto eingelegt wurde, werden nicht umgesetzt. Der Ausschuss hat das Recht, den entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann kein Veto eingelegt werden.

§ 6 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus 6 – 12 Mitgliedern. Kraft Amtes gehört der Vorstand und der hauptamtliche Jugendreferent / die hauptamtliche Jugendreferentin zum Ausschuss. (2) Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder. Die Ausschussmitglieder werden in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jede Gruppe des Vereins sollte mit 1 Vertreter im Ausschuss vertreten sein. Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
(3) Ausschussmitglied kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat. Die Hälfte der Ausschussmitglieder kann unter 18 Jahre alt sein.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Ausschluss eines Mitglieds nach § 3 Absatz 5 ist Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Der Ausschuss ist zuständig für:
  a) die Wahl des Kassierers und des Schriftführers,
  b) die Gliederung der Arbeit des Vereins
  c) die Jahresplanung
  d) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen,
  e) die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben
  f) die Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung
(6) Sind Schriftführer und Kassier nicht gewählte Ausschussmitglieder, so hat der Schriftführer bei den Ausschussbeschlüssen kein Stimmrecht; der Kassier nur ein Stimmrecht bei Beschlüssen, die die Geldgeschäfte des Vereins angehen.
(7) Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen sachkundige Personen zuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalender-Vierteljahr eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens einem Drittel aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung anstehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
  a) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  b) die Entlastung des Kassiers,
  c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Gruppenleiter
  d) Wahl der Rechnungsprüfer für die kommende Rechnungsprüfung
  e) die Wahl des Ausschusses und des Vorstandes
  f) die Beratung der Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.
(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu übersenden. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung bis zum Widerruf auch elektronisch (E-Mail) übersandt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb von 2 Monaten stattfinden muss, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle aktiven Mitglieder; Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
(6) Beschlüsse werden, soweit nichts bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein - Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
(7) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Datenschutz

(1) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 Rechnungsführung

(2) Die Kasse des Vereins wird von dem vom Ausschuss berufenen Kassier geführt. Der Ausschuss kann für einzelne Konten auch einen Nebenkassier berufen.
(3) Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnungsführung von den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft.
(4) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
a) die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitragsregelung
b) Opfer, Spenden und Zuschüsse

§ 10 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich sowohl mittelbar als auch unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke und Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Ausschuss kann je nach Haushaltslage aber den Ersatz der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen und/oder die Zahlung einer nach den Vorschriften der Abgabenordnung angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des Einkommensteuerrechts an die Mitglieder der Organe oder andere Personen beschließen.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Die in der Präambel niedergelegte geistliche Grundhaltung und der § 2 Absatz 1, sind als Fundament der Vereinsarbeit von jeder Änderung ausgeschlossen.
(2) Weitere Änderungen des Zwecks des Vereins dürfen nur im Rahmen von religiösen Zwecken und Zwecken der Jugendhilfe im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
(3) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens drei Viertel aller Ausschussmitglieder und drei Viertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins, sowie der Zustimmung von drei Vierteln der Ausschussmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen durch Ausschussbeschluss an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder juristische Person anderer Art, die es ausschließlich und unmittelbar auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und –fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat.



Affalterbach, den 21. Februar 1976, mit Korrekturen nach Beschlüssen der CVJM-Hauptversammlung vom 23.03.1985, 16.04.2011 und 30.03.2019.